| Was kann ich wie steuerlich absetzen? |
| Montag, 20. Februar 2012 | |
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Von der Privatnutzung bis zu den Fahrtkosten Werbungskosten Viele Steuerpflichtige sind sich gewisser Vorteile nicht bewusst, da sie die steuerrechtlichen Formulierungen häufig nicht verstehen oder sich nicht darüber im Klaren sind, in welcher Höhe Sie gewisse Kosten steuerlich absetzen können. Verständlicherweise lässt sich diese Problematik anhand des folgenden Beispiels verdeutlichen: „Gewillkürtes Betriebsvergnügen“. Die meisten fragen sich nun, was es mit dieser Bezeichnung auf sich hat. Der Ausdruck wird im Zusammenhang eines Autos verwendet, welches mindestens 10% und höchstens 50% für ein Unternehmen oder ein Betrieb genutzt wird. Trifft dieser Fall zu, können Benzinkosten, die anfallenden Steuern, Versicherungen etc. steuerlich abgesetzt werden. Die Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist ein Anlagenverzeichnis, in dem der PKW erscheinen muss. Sollten allerdings alle Kosten veranschlagt werden, muss auch die PKW Privatnutzung versteuert werden. Hier nutzt die Finanzverwaltung den Pauschalwert von 12% im Jahr, vom Bruttolistenpreis des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Zu beachten gilt allerdings, dass für Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens seit 2006 die 1%-Regel für Arbeitnehmer mit einer geringen Außendiensttätigkeit nicht mehr greift. Hier ist der Steuerpflichtige dazu verpflichtet, die private Nutzung durch geeignete Aufzeichnungen zu schätzen. Eine andere Thematik, die auf die meisten Steuerpflichtigen zutrifft, sind die Fahrten zur Arbeit und in diesem Zusammenhang abzusetzenden Werbungskosten. Hier werden 0,30 € pro Arbeitstag für die einfache Entfernung und die kürzeste Verbindung zur Arbeitsstätte vom Finanzamt angerechnet. Bei einer Fünf-Tage-Woche werden jährlich 230 Fahrten anerkannt. Für eine Sechs-Tage-Woche 280 Tage. Der maximale Betrag von 4.500 € pro Kalenderjahr wird allerdings nicht anerkannt, wenn der Steuerpflichtige mit dem Pkw zur Arbeitsstätte fährt. (Fundstelle: § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG und Fundstelle: § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Nr. 3 EStG sowie § 3 Abs. 9a i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 USt) |
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